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ABG

I. Rahmenbedingungen für alle Leistungen
(Adressenlieferungen, Adressenmittlung, Agenturleistungen, Auftragsdatenverarbeitung)

1. Geltungsbereich: Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Wir behalten uns vor, die AGB im zumutbaren Umfang zu ändern. Geänderte AGB erlangen Gültigkeit mit Ihrer Veröffentlichung unter der Internetadresse www.dp-it.at für alle ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Leistungen der DPIT GmbH.

2. Vertragsabschluß: Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung bzw. mit Ausführung des Auftrags zustande.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste bzw. der Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes vermerkt, sind diese Preise Nettopreise.
3.2 Unsere Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt fällig.
3.3 Bei Zahlungsverzug oder Stundung ist der Kunde verpflichtet, Interventionsgebühren, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu vergüten und zuzüglich Verzugszinsen von 1% p.m. zu zahlen.
3.4 Gerät der Kunde mit einer bereits fälligen Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag in Zahlungsverzug, so ist DPIT berechtigt, die bei normalem Verlauf erst später zu erfüllende Restschuld auch sofort fällig zu stellen.

4. Lieferung

4.1 Der Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung. Die angegebenen Liefertermine beziehen sich auf den Übergabezeitpunkt.
4.2 Wenn Verzögerungen durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Unternehmen oder Personen eintreten (Änderungswünsche, verspätete Lieferung oder Rücksendung von Daten, Katalogen und Materialien), oder von ihm beizustellende Daten und Materialien bei DPIT nicht termingemäß eingehen, verlängern sich die Liefertermine. Anspruch auf vorrangige Bearbeitung verspäteter Aufträge besteht nicht.
4.3 Besteht ein Kunde trotz der von ihm zu vertretenden Terminverzögerungen auf umgehende Bearbeitung und kommt es dann wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht mehr zu Qualitätskontrollen, die DPIT üblicherweise kundenseitig durchführen läßt, haftet DPIT nicht für Qualitätsbeanstandungen.
4.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Pandemien, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder auf der Seite unserer Vorlieferanten verlängern die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung.

5. Haftung: Verlangt der Kunde in Fällen, in denen DPIT die Leistung unmöglich geworden ist, DPIT sich in Verzug befindet, oder die vertragsgegenständlichen Leistungen schlecht erfüllt hat, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er diesen nur bis in Höhe des Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag (ohne Portoanteil) geltend machen. Die Haftungsbeschränkung entfällt, wenn DPIT oder deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

6. Versand: Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

8.1 Es gilt das Recht der Republik Österreich.
8.2 Erfüllungsort für alle nachfolgend geregelten Leistungen ist, soweit nicht anders vereinbart, Wien.
8.3 Gerichtsstand ist ebenfalls Wien.

II. Spezifische Leistungen

1. Adresslieferungen

1.1 Soweit der Kunde keine abweichende Anweisung erteilt, erfolgt die Lieferung mittels verschlüsselten Downloads.
1.2 Bei den Adresskollektionen erfolgt die Preisberechnung für jede Kollektion getrennt. Adresskollektionen unter 1.000 Adressen werden mit dem Einzelpreis pro Kollektion berechnet, über 1.000 Adressen mit dem Preis pro Tausend Adressen (aufgerundet) je Kollektion berechnet. Der Mindestpreis für jeden Auftrag beträgt EUR 1000,-, sofern nicht gesondert angegeben. Ein Mehrpreis ist zu zahlen bei vereinbarter Doppel-, Mehrfach- oder Dauernutzung von Adressen. Für Sonderausführungen, z.B. bei Auszügen aus Adresskollektionen und bei Verarbeitung von Sonderformaten werden ebenfalls Preiszuschläge berechnet. Bei den Adressgruppen sind die Stückzahlen aufgrund laufender Zu- und Abgänge nicht konstant. Wir liefern stets die letzte bei uns vorliegende Adressenstückzahl. Eine hierdurch bedingte branchenübliche Mehr- oder Minderlieferung hat eine Erhöhung bzw. Ermäßigung des Preises gemäß Preisliste zur Folge, es sei denn, dass diese dem Auftraggeber im Einzelfalle unzumutbar ist.
1.3 Mit Rücksicht auf die Eigentümlichkeiten im Adressenverlagsgewerbe übernehmen wir keine Gewähr für die postalische und andere Richtigkeit und Vollständigkeit des Adressenmaterials, da es einem ständigen Änderungsprozeß unterliegt und bereits die Adressquellen Fehler enthalten können. Weiterhin haften wir auch nicht dafür, dass der Adressat das ist oder noch ist, wofür er sich ausgibt, oder wofür er ausgegeben wird. Retouren (Sendungen mit postalischem Unzustellbarkeitsvermerk) sind demzufolge trotz ständiger Pflege der Adressen unvermeidbar. Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Retouren ersetzen wir, soweit die Retouren einen Anteil von 10 % überschreiten , den einfachen Adressengrundpreis ohne Porto für den 10% übersteigenden Teil, sofern uns die mit den entsprechenden Postvermerken versehenen Umschläge oder Karten innerhalb von sechs Wochen nach Lieferung der Adresskollektion zugesandt werden und nach Absprache mit DPIT leicht lesbare Strichcodes im Adressfeld aufgebracht werden, damit die Anzahl der Retouren festgestellt und diese Adressen in unserer Kollektion berichtigt werden können. Eine Haftung für weitergehende Schäden, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

1.4 Verwendung der Adressen, Vertragsstrafe
1.4.1 Alle gelieferten Adressen mit oder ohne Telefonnummer dürfen vom Kunden nicht häufiger benutzt werden, als vertraglich vereinbart. Ohne ausdrückliche Vereinbarung dürfen die gelieferten Adressen nur einmal für eine adressierte Werbeaktion verwendet werden. Telefonische Werbeaktionen sind nur im Rahmen der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zulässig, soweit es sich bei den bezogenen Adressen um Adressen mit Telefonnummern handelt. Die Übermittlung einer Adresse mit Telefonnummer bedeutet jedoch nicht, dass die betreffende Person mit einer telefonischen Ansprache zu Werbezwecken einverstanden ist. Das Risiko einer eventuellen Abmahnung trägt der Kunde.
Die Veräußerung oder Überlassung an Dritte sowie die Nutzung für weitere Werbeaussendungen, sei es durch Vervielfältigung, Übertragung, Abschreiben, Fotokopieren oder durch Übernahme auf Datenträger, ist ebenso wie eine Verbundwerbung unzulässig. Die Beachtung dieser Vereinbarung überprüfen wir dadurch, dass wir in jeder Adressenkollektion Kontroll-Adressen und bei den Telefonnummern auch Kontrollnummern führen.
Beabsichtigt der Kunde eine Mehrfachnutzung der Adressen, bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, in der die Häufigkeit und der Zeitraum der Nutzung anzugeben sind. Beabsichtigt der Kunde eine dauernde Nutzung, ist ein gesonderter Dauermietvertrag abzuschließen. Das dafür zu entrichtende Entgelt liegt in der Regel beim zehnfachen der Einmalnutzung. Im Rahmen des Dauermietverhältnisses ist es dem Kunden gestattet, die Adressen zeitlich unbeschränkt für eigene Werbezwecke beliebig oft zu nutzen. Die Verwendung der Adressen mit oder ohne Telefonnummer darf nur nach den Regeln der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Datenschutzgesetz, die DSGVO und der Gewerbeordnung erfolgen.
Insbesondere gibt der Empfänger der Daten durch den Empfang die unbedenkliche Erklärung im Sinne des § 151 Abs 6 GewO1994 idgF ab, indem er rechtsverbindlich erklärt, dass er die übermittelten personenbezogenen Marketinganalysedaten ausschließlich für Marketingzwecke verwendet.
1.4.2 Jede einzelne vertragswidrige Benutzung verpflichtet den Kunden zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Entgeltes, das für die Gesamtlieferung entrichtet wurde, in welcher auch die vertragswidrig verwendete Anschrift mit oder ohne Telefonnummer enthalten war. Für den Nachweis des Verstoßes genügt die Vorlage einer Kontrolladresse oder Kontrollrufnummer. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt unberührt, wobei in diesem Fall die zu zahlende Vertragsstrafe auf die Schadensersatzforderung angerechnet wird.
1.5. Lieferung, Postaufgabe
1.5.1. Gemäß Datenschutzgesetz bzw. Gewerbeordnung muß die Adressierung und Postaufgabe durch einen Adressverlag oder durch ein Direktmarketingunternehmen erfolgen.
Das uns zur Überarbeitung übersandte Material ist uns frei Haus anzuliefern. Unsere Verarbeitungspreise enthalten nicht die Kosten für eine Prüfung von Stückzahlen beim Eingang von Material oder Datenlieferungen, sodass Fehlmengen erst bei der Weiterverarbeitung entdeckt werden könnten.
Im Falle der Überlassung von Datenträgern (z.B. Listen, Belege, Karteien, Bändern, Platten, Disketten, CD´s, DVD´s, USB-Sticks, Festplatten etc.), ist der Vertragspartner verpflichtet hiervon ein Duplikat anzufertigen und zu verwahren. Im Fall der Unterlassung sind Schadenersatzansprüche gegen DPIT wegen Untergang oder Verschlechterung eines solchen Datenträgers ausgeschlossen.

2. Adressvermittlung
DPIT vermittelt auch als Makler Adresskollektionen für Werbezwecke. Sofern DPIT solche Vermittlungsleistungen erbringt, gelten die nachfolgenden Bedingungen, sofern sie gesonderte Sachverhalte regeln. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen für Adresslieferungen.

2.1 Verhältnis DPIT – Adresseigentümer – Adressnutzer
Der Adresseigentümer verfügt über Adresslisten, die für Direktwerbeaussendungen interessant sein können. DPIT verfügt als Makler über vielfältigste Kundenkontakte zu Firmen, die derartige Adresslisten zu Werbezwecken “anmieten”. Die Mieter derartiger Adressstämme (Nutzer) bekommen allerdings die Adresslisten nicht in körperlicher Form. Im Falle einer Anmietung verbleiben die Adressen normalerweise außerhalb des Herrschaftsbereichs des Mieters. Sie können lediglich an einen Auftragsverarbeiter geliefert werden, bleiben aber somit weiterhin im Herrschaftsbereich des Adresseigentümers. Die Mailings werden im Wege einer Auftragsverarbeitung für den Adressnutzer mit den Adressen des Eigentümers versehen. Bei dieser Tätigkeit kann sich DPIT der Dienste Dritter bedienen. DPIT ist jedoch berechtigt, die Adressen im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen in den Herrschaftsbereich des Mieters zu überstellen, wenn die ausdrückliche Zustimmung hierfür seitens des Eigentümers vorliegt. DPIT wird vor jedem Vertragsabschluß mit dem Mieter beim Eigentümer die Zustimmung zum Vertragsabschluß einholen. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer seine Adressbestände DPIT treuhändisch überstellt hat.
2.2 Vertragsabschluß: Der Eigentümer beauftragt DPIT mit der Vermietung von Adresslisten zu Werbezwecken. Entsprechend ist DPIT berechtigt, namens und im Auftrage des Adresseigentümers Adressmietverträge anzubahnen. Für diesen Zweck ist der Eigentümer damit einverstanden, dass DPIT im Rahmen ihrer üblichen Werbung darauf hinweist, dass sie über die vom Eigentümer überlassenen Adressstämme verfügen kann. DPIT ist in jedem Einzelfall bevollmächtigt, den Eigentümer beim Abschluß der Verträge mit den Adressnutzern über die Vermietung von Adressen zu vertreten. Der Adressnutzer akzeptiert, dass der Vertrag unmittelbar zwischen Adresseigentümer und ihm zustandekommt. Der Adressnutzer ist auch damit einverstanden, dass der Adresseigentümer ohne Angabe von Gründen den Vertragsabschluß verweigern kann. Nur auf ausdrückliche Nachfrage des Adressnutzers wird DPIT dem Adressnutzer Name und Adresse des Listeneigentümers mitteilen.
2.3 Pflichten des Eigentümers gegenüber dem Nutzer
2.3.1 Teillieferungen für Testzwecke: Kommt der Vertrag zustande, erklärt sich der Eigentümer bereit, für Testzwecke auch Teilmengen ab 5.000 Stück zu liefern. Wird zu Testzwecken ein Querschnitt aus der Adressliste verlangt, so hat der Eigentümer darauf zu achten, dass dieser Querschnitt repräsentativ für die Gesamtliste ist. Mit der Genehmigung zum Test erklärt sich der Eigentümer einverstanden, seine Adressen auch für ein gleiches Hauptmailing zur Verfügung zu stellen.
2.3.2 Retouren: Als Makler von Adresskollektionen übernimmt DPIT keine durch Retouren entstandenen Kosten.
2.3.3 Rücktrittsrecht des Nutzers: Der Adresseigentümer erklärt sich damit einverstanden, dass der Adressmieter dann vom Vertrag zurücktreten kann, wenn nach Vertragsabschluß, aber vor Aussendung der entsprechenden Adressen Verhältnisse beim Mieter eintreten, die die Verwendung der Adressen durch ihn als unzumutbar erscheinen lassen, zum Beispiel dadurch, dass die Adressen in Folge der eingetretenen Umstände dem Mieter keinen Nutzen mehr bringen können. In diesem Falle, der jeweils vom Adressnutzer einzeln belegt und dargelegt werden muß, hat der Vermieter nur Anspruch auf Ersatz der bei ihm entstandenen technischen Kosten. Die Provision des Maklers wird in diesem Falle nicht fällig.
2.4 Pflichten des Eigentümers gegenüber der DPIT
Der Eigentümer verpflichtet sich, die DPIT ausreichend und nach bestem Wissen über das anzubietende Adressmaterial, insbesondere über die Qualität (Retourenanfälligkeit etc.) zu informieren. Der Eigentümer bevollmächtigt DPIT , die ihm in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Angaben zu verwenden, deren Richtigkeit der Eigentümer zu verbürgen hat, soweit nicht durch Zusätze wie “circa” und “ungefähr” aus den Angaben des Eigentümers hervorgeht, dass es sich um Schätzungen handelt. Schätzungen sind vom Eigentümer jedoch ebenfalls nach bestem Wissen vorzunehmen.
2.5 Pflichten der DPIT gegenüber dem Eigentümer
Der Eigentümer erhält Auskunft darüber, wer die Adressen mietet. Er ist berechtigt, die Vermietung seiner Adressen an Interessenten ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Vermietung der Adressen kann davon abhängig gemacht werden, ob ein Muster der Werbesendung genehmigt wird. Außerdem ist der Eigentümer berechtigt, durch Kontrolladressen die rechtmäßige Verwendung der Anschriften zu kontrollieren. Eine evtl. verwirkte Vertragsstrafe hat der Eigentümer jedoch im eigenen Namen gegenüber dem Adressnutzer geltend zu machen.
2.6 Pflichten des Nutzers gegenüber dem Eigentümer
Die Anmietung erlaubt dem Mieter in der Regel die einmalige Nutzung der Adressen. Falls der Mieter wünscht, kann er auch nur Teilbestände anmieten. Darüber hinaus kann der Mieter gegen ein entsprechend höheres Entgelt im Einverständnis mit dem Adresseigentümer die Adressen auch zur Mehrfachverwendung anmieten. Eine evtl. Dauernutzung des Adressmaterials bedarf vor entsprechender Vereinbarung der ausdrücklichen Zustimmung des Adresseigentümers. Im Falle vertragswidriger Nutzung des zur Verfügung gestellten Adressmaterials wird eine Vertragsstrafe verwirkt analog den in diese Bedingungen unter II. 1.5.2. niedergelegten Bedingungen. Beauftragt der Mieter ein drittes Unternehmen mit der Weiterverarbeitung der Adressen, so hat er dieses auf die Einhaltung aller anwendbaren Datenschutzgesetze (DSG, BDSG, DSGVO) hin zu verpflichten. Für jeden Fall des Mißbrauchs trägt der Mieter die volle Haftung.
2.7 Eigentumserwerb der Adressen durch den Nutzer
Anschriften von Personen, die auf die Werbung des Mieters bestellen oder Angebote abfordern, gehen in dessen Eigentum über.
2.8 Entsprechend der Bestimmungen der Codes of Conduct (Verhaltensregeln gem. Art. 40 DsgVO) ist lt. §10 dafür Sorge zu tragen, dass durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität des/der Verantwortlichen der Ursprungsdatei(en) (§ 2 Abs 2 Z 4 CoC) nachvollziehbar ist.
2.9 Zahlung: DPIT ist namens und im Auftrage des Adresseigentümers gegenüber dem Nutzer zum Inkasso berechtigt. Der Eigentümer stellt die Rechnungen für die Vermietung der Adressen auf den Makler aus. DPIT zahlt vorbehaltlich des Zahlungseingangs des Rechnungsbetrages des Adressnutzers an den Eigentümer nach eigener Wahl innerhalb von 20 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder nach 60 Tagen ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt ausdrücklich vorbehaltlich der Bezahlung der Adressrechnung durch den Mieter. Zum Einzug des Rechnungsbetrages tritt der Eigentümer an DPIT alle diesbezüglichen Rechte ab. DPIT nimmt die Abtretung an.
2.10 Weitere Vertragsverhältnisse DPIT – Mieter: Werden über die Adressvermittlung hinaus weitere Dienstleistungen von DPIT für den Mieter erbracht, so werden diese als Auftragsarbeit angesehen, sodass diesbezüglich ein Vertragsverhältnis zwischen DPIT und Mieter zustande kommt. Bei der Erbringung der Dienstleistungen ist DPIT berechtigt, sich der Dienste Dritter zu bedienen. Im übrigen gelten für diese Dienstleistungen die jeweils entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DPIT.
2.11 Haftung der DPIT: DPIT haftet als Makler nicht für mit Mängeln behaftete Adressen und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der vom Eigentümer gemachten Angaben und Zusicherungen. Evtl. Regreßansprüche sind vom Adressmieter unmittelbar gegenüber dem Adresseigentümer geltend zu machen. Ausdrücklich erkennen Adressnutzer und Adresseigentümer diese Regelung an und verpflichten sich im direkten Verhältnis eventuelle Schadensersatzansprüche zu regulieren.

3. Marketing- und Agenturleistungen

3.1 Von uns durchgeführte Werbeberatungen sind grundsätzlich honorarpflichtig. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von uns im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei uns. Im Übrigen bedarf es bei Marketing- und Agenturleistungen immer einer gesonderten vertraglichen Regelung.
3.2 Im Rahmen von Agenturleistungen werden Satz-, Foto- und Reproduktionskosten sowie weitere technische Fremdkosten getrennt berechnet und sind im Honorar für Konzeption, Text, Layout und Reproduktionsvorlage nicht enthalten. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen werden nach Zeitaufwand bzw. Fremdkosten, Material usw. in Rechnung gestellt. Vom Kunden bestellte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen sind in jedem Fall in voller Höhe zu bezahlen.
3.3 Angefallene Reisekosten werden dem Kunden stets in vollem Umfange in Rechnung gestellt.
3.4 Urheber- und Nutzungsrechte, Haftung
3.4.1 Alle mit den von uns gelieferten Arbeiten (Entwürfe, Texte, Skizzen, Graphiken, Dokumentationen, Programme etc.) zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte bedürfen einer gesonderten vertraglichen Übertragung. Alle Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei DPIT.
3.4.2 Im Rahmen unserer vertraglichen Aufgaben haftet DPIT dem Kunden gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Auf von DPIT erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen wird DPIT den Kunden hinweisen. Unabhängig davon obliegt es jedoch dem Kunden, die von DPIT vorgeschlagenen Werbemaßnahmen daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie rechtlich, insbesondere wettbewerbsrechtlich, unbedenklich sind. Der Kunde hat die rechtliche Unbedenklichkeit vor dem Streu- bzw. Schalttermin schriftlich zu bestätigen. Erfolgt die Erklärung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Konzeption, geht DPIT davon aus, dass die rechtliche Unbedenklichkeit geprüft und festgestellt wurde.
3.4.3 DPIT erhält von jedem von uns ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel und der zur Aktion gehörenden Elemente zwanzig kostenlose Belegexemplare.
3.4.4 DPIT ist berechtigt, diese nach erfolgter Streuung zum Zwecke der Eigenwerbung verwenden zu dürfen (z.B. zur Veröffentlichung, Besprechung, Abbildung, PR-Aktion, Teilnahme an Wettbewerben, deren Preise Eigentum der DPIT wird).

4. Datenverarbeitung

4.1 Werden Datenträger mit Adressen nach vereinbarten Merkmalen im Auftrag EDV-mäßig bereinigt, so dürfen die später bei einem Abgleich der geänderten Daten mit dem Original bekanntwerdenden Informationen und Vermutungen nicht für weitere EDV-Verarbeitung verwertet und auch Dritten nicht bekannt gemacht werden.
4.2 Bei Verstoß gegen die vorbezeichneten Pflichten ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zwanzigfachen Rechnungsbetrages für den jeweiligen Auftrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt, wobei die zu zahlende Vertragsstrafe auf die Schadensersatzforderung angerechnet wird.

5. PostMortem Sterbedatei

DPIT versichert, dass die Adressen der Verstorbenen mit größtmöglicher Sorgfalt erfasst wurden. DPIT weist die Kunden jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die von DPIT ausgewerteten Quellen -insbesondere Todesanzeigen in Printperiodikas – teilweise nicht die Anschriften bzw. vollständigen Anschriften der Verstorbenen enthalten. Die Anschriften werden in diesen Fällen über einen Abgleich mit einer Referenzdatenbank nahezu aller Personen Österreichs ermittelt. Dadurch bedingte eventuelle Fehlzuordnungen in den Bestandsdateien des Kunden hat DPIT nicht zu vertreten. DPIT haftet für die ordnungsgemäße Erfassung der Namen bzw. weiterer vorhandener Anschriftenmerkmale der Verstorbenen aus den DPIT zur Verfügung stehenden Quellen. Da Erfassungsfehler jedoch nie ganz auszuschließen sind, haftet DPIT diesbezüglich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6. Abgleichverfahren
Im Abgleichverfahren wird die Technologie „Fuzzy Logic“ verwendet. Die Adressen werden hierbei nicht nur durch exakte Übereinstimmungen, sondern auch mit phonetischen und neuronalen Methoden verglichen. Die hier verwendeten Produkte entsprechen dem jeweils letzten technischen Stand und werden mit jahrelangen Erfahrungswerten und größter Sorgfalt verwendet. Dadurch bedingte eventuelle Fehlzuordnungen von Personen, Adressen oder Haushalten hat DPIT nicht zu vertreten.

7. Pfandrecht

DPIT steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenstände oder sonstigen Sachen des Vertragspartners zu. DPIT ist in diesen Fällen berechtigt, die von den Vertragspartnern übermittelten oder übergebenen Adressen (sonstige Sachen), entgeltlich an Dritte zu vermieten

8. Haftung

8.1.1 Fehler bei der Datenverarbeitung, bei denen DPIT bzw. deren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden zur Last fällt, werden von DPIT, soweit möglich, kostenlos berichtigt. Ist eine Berichtigung nicht möglich, so ist die Haftung von DPIT auch hier bis zur Höhe des Teilrechnungsbetrages für den jeweils betroffenen Auftragsteil, bei dessen Ausführung der Fehler oder Schaden verursacht wurde, begrenzt. Die Obergrenze beträgt Euro 6.000,-
Beanstandungen wegen fehlerhafter Leistungen sind DPIT nach Kenntnisnahme durch den Kunden unverzüglich mitzuteilen. In jedem Falle ist DPIT die Möglichkeit einer Nachbesserung einzuräumen.
8.2. Bei allen weiteren Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit in den vorliegenden Bedingungen nicht geregelt, haftet DPIT stets nur, soweit wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

Wien, im Februar 2022